31. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Krankentransport- und Rettungsdienst der Stadt Niederkassel vom 02.09.2025
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Dienstag, 23.09.2025

31. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Krankentransport- und Rettungsdienst der Stadt Niederkassel vom 02.09.2025

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 – SGV NRW S. 2023) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabenge­setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in Verbindung mit den §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungs­dienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24.11.1992 (GV NRW S. 458) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Niederkassel am 02.09.2025 folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Krankentransport- und Rettungsdienst der Stadt Niederkassel beschlossen:

Artikel 1

§ 2 Abs. 1 der Gebührensatzung wird wie folgt geändert:

(1)     Die Gebühr beträgt

  1. für den Krankentransport eines Patienten          294,00 Euro

Grundgebühr                  + 2,90 Euro pro 

                  Transportkilometer

         2. für den Einsatz von Rettungstransportwagen

    für den Transport eines Patienten                      487,00 Euro

         3. für den Einsatz des Notarzteinsatzfahrzeuges    214,00 Euro

Artikel 2

Die 31. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

  • Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  •  
  • Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines halben Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
    • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    • der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Niederkassel, den 22.09.2025

Matthias Großgarten
Bürgermeister

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