Das Bürgeramt informiert über die Eintragung des Sorgerechts im Melderegister bei minderjährigen Kindern von nicht verheirateten Eltern
Bürgeramt informiert
Freitag, 01.08.2025

Das Bürgeramt informiert über die Eintragung des Sorgerechts im Melderegister bei minderjährigen Kindern von nicht verheirateten Eltern

Es kommt immer wieder zu Problemen im Bürgeramt bei minderjährigen Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern.

Das Bürgeramt weist darauf hin, dass bei nicht miteinander verheirateten Eltern grundsätzlich die Mütter das alleinige Sorgerecht haben. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht erlangen, indem beide Elternteile eine öffentlich beurkundete Sorgeerklärung vor einem Notar oder dem Jugendamt abgeben. Die Väter haben nach derzeitiger Gesetzeslage keinen unmittelbaren Anspruch auf die elterliche Sorge.

Sobald ein Kind hier in Deutschland geboren wurde und einen Wohnsitz in Deutschland begründet, teilt das Standesamt nach erfolgter Geburtsbeurkundung dem zuständigen Einwohnermeldeamt die Geburt mit.

Allerdings ist bei Kindern nicht verheirateter Eltern an dieser Mitteilung nicht zu erkennen, ob der Vater sorgeberechtigt ist.

Je nach Fallkonstellation wird der Vater somit nicht als gesetzlicher Vertreter im Meldesatz des Kindes eingetragen.

Dies kann bei unterschiedlichen behördlichen Vorgängen zu Missverständnissen und Nachfragen führen, die im Vorfeld durch die Vorlage der Sorgerechtserklärung vermieden werden können.

Aus diesem Grund raten wir Ihnen, die Sorgerechtserklärungen hier im Bürgeramt vorzulegen, damit wir die entsprechenden Eintragungen vornehmen können.

Für die Terminvereinbarung schauen Sie auf unserer Homepage wie gewohnt unter: www.niederkassel.de

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