Veränderungssperren können für künftige Planungsbereiche zur Sicherung der Planung beschlossen werden, sobald ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst wurde (§§ 14 ff. des Baugesetzbuches). Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht.
Das bedeutet, dass Bauvorhaben im Planbereich nicht mehr ausgeführt und auch vorhandene Bauanlagen nicht beseitigt werden dürfen. Ferner ist es nicht zulässig, erhebliche oder wesentliche wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig sind, vorzunehmen. Von einer verhängten Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Ausnahme ist bei den angegebenen Ansprechpartnern zu beantragen.
Grundsätzlich tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
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