Für den Besuch der Musikschule ist ein Unterrichtsentgelt (Ziffer 1- 4) zu entrichten. Das Entgelt wird als Jahresentgelt erhoben und fällt auch für die unterrichtsfreie Zeit (z.B. Ferien) an.
Für die Aufnahme in den Unterricht wird ein Aufnahmeentgelt in Höhe von 10 € erhoben.
Das Unterrichtsentgelt beträgt im Einzelnen monatlich:
Elementarunterricht monatliches Entgelt
Musikalische Früherziehung, 60 min
32,00 Euro
Musikpavillon, 45 min
32,00 Euro
Instrumental- und Vokalunterricht
Gruppenunterricht monatliches Entgelt
Kinder / Jugendliche
Erwachsene
a. Gruppen mit 2 Schüler/innen, 45 min (optional 22,5 min Einzelunterricht)
57,00 Euro
95,00 Euro
b. Gruppen mit 2 Schüler/innen, 60 min (optional 30 min Einzelunterricht)
77,00 Euro
126,00 Euro
c. Gruppen mit 3 Schüler/innen, 45 min
44,00 Euro
77,00 Euro
d. Gruppen mit 4 Schüler/innen, 45 min
37,00 Euro
60,00 Euro
e. Gruppen mit 5 Schüler/innen und mehr, 45 min
33,00 Euro
./.
f. Keyboardgruppen 45 min 37,00 Euro (mindestens 3 Schüler/innen)
g. Senioren-Keyboardgruppen 45 min 50,00 Euro (mindestens 3 Teilnehmer/innen)
2.1 Einzelunterricht, 45 min
Jahreseinkommen
monatliches Entgelt
Kinder / Jugendliche
bei einem Jahreseinkommen bis 26.000 Euro
70,00 Euro
bei einem Jahreseinkommen von 26.000 Euro bis 51.000 Euro
95,00 Euro
bei einem Jahreseinkommen von 51.000 Euro bis 70.000 Euro
107,00 Euro
bei einem Jahreseinkommen von 70.000 Euro bis 90.000 Euro
116,00 Euro
bei einem Jahreseinkommen von 90.000 Euro bis 120.000 Euro
121,00 Euro
bei einem Jahreseinkommen über 120.000 Euro
130,00 Euro
Das Musikschulentgelt für den Einzelunterricht wird gestaffelt erhoben und richtet sich nach dem Jahreseinkommen (Bei Kindern und Jugendlichen nach dem der Erziehungsberechtigten).
Diese haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Musikschulentgelt zu den in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsterminen zu entrichten.
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte (der Eltern) im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das das Musikschulentgelt gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen.
Maßgebend ist das Einkommen in dem der Aufnahme vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe oder einer geringeren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
Bei erstmaliger Aufnahme des Schülers / der Schülerin zum Einzelunterricht ist mit der Anmeldung eine Selbsteinschätzung des Einkommens nach § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen. Danach ist einmal jährlich, nach schriftlicher Aufforderung durch die Musikschulverwaltung, der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres durch den Zahlungspflichtigen vorzulegen. Bei Eingruppierung in die höchste Einkommensstufe wird auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides verzichtet.
Willigt der Zahlungspflichtige nicht in die Verarbeitung der Daten der Selbsteinschätzung und der Einkommensteuerbescheide ein, nimmt also keine Selbsteinschätzung vor und legt die Einkommensteuerbescheide nicht vor, erfolgt die Eingruppierung für das Musikschulentgelt bei der Aufnahme in die Musikschule in die höchste Einkommensstufe. Widerruft er seine bei Vertragsabschluss abgegebene Einwilligung in die Verarbeitung der Daten der Selbsteinschätzung und der Einkommensteuerbescheide nach § 4 Datenschutzgesetz NRW, erfolgt ab dem Folgemonat die Eingruppierung für das Musikschulentgelt ebenfalls in die höchste Einkommensstufe.
Widerruft der Zahlungspflichtige seine bei Vertragsabschluss abgegebene Einwilligung zur Datenverarbeitung in vollem Umfange, wird dieser Widerruf zu den in § 7 der Schulordnung genannten Abmeldeterminen unter Berücksichtigung der dort angegebenen Kündigungsfrist wirksam. Zur Abwicklung des Vertrages dürfen die Daten darüber hinaus verarbeitet werden. Die für die Erfüllung des Musikschulvertrages erhobenen Daten werden nur zur Durchführung und Abwicklung dieses Vertrages verarbeitet und nicht an Dritte übermittelt.
a) für Teilnehmern/Teilnehmerinnen, die ein Instrumentalfach bei der Musikschule Niederkassel belegt haben:
für alle Ensemble,- Ergänzungsfächer: monatlich 5,00 Euro
b) Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern steht auch denen offen, die keinen Unterricht bei der Musikschule erhalten. Bei diesem Personenkreis erfolgt die Festsetzung der Entgelthöhe im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bürgermeister durch den /die Leiter/in der Musikschule nach den Kriterien Gruppenstärke, pädagogisches Erfordernis und Bedeutung für die Musikschule.
Das Unterrichtsentgelt beträgt im Einzelnen monatlich:
Blasorchester (90 min) 20,00 Euro
Streicherkreise (45 min) 16,00 Euro
Kammermusik (45 min) 16,00 Euro
Noten-Rheidter (90 min) 25,00 Euro
Inklusiver Singkreis (45 min) 16,00 Euro
Inklusives Trommeln (60 min) 18,00 Euro
§ 2 Ermäßigung und Erlass der Entgelte
Besuchen zwei oder mehr Schüler/innen einer Familie die Musikschule, ermäßigt sich auf Antrag für diejenigen Teilnehmer/innen, die nicht Erwachsene im Sinne des § 2 III der Schulordnung sind, das Musikschulentgelt nach folgender Tabelle:
Zahl der Schüler/innen aus einer Familie
Reduzierung des Unterrichtsentgeltes um
bei 2 Schüler/innen
10 %
bei 3 Schüler/innen
20 %
bei 4 Schüler/innen
30 %
Die Ermäßigungen nach § 2 Ziffer 1 werden nicht gewährt
a) für den Bereich Musikpavillon und musikalische Früherziehung. b) wenn Entgeltpflichtige ein jährliches Einkommen von 80.000,– € und mehr erzielen
Dem Antrag auf Geschwisterermäßigung ist der Einkommenssteuer- Bescheid des Vorjahres beizufügen.
Der Antrag ist unmittelbar nach Zugang der Aufnahmebestätigung bzw. mindestens 6 Wochen vor Beginn des neuen Schuljahres zu stellen. Liegt der Einkommensteuerbescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, kann der Antrag während des lfd. Schuljahres gestellt werden. Die Geschwisterermäßigung wird dann für die abgelaufenen Monate rückwirkend gewährt.
Familien, die Inhaber des „Niederkassel-Pass“ sind, erhalten für alle Unterrichtsangebote mit Ausnahme des Einzelunterrichts eine Ermäßigung von 50 % auf das Unterrichtsentgelt. Besuchen mehrere Kinder einer anspruchsberechtigten Familie gleichzeitig den Unterricht der Musikschule, so errechnet sich die Ermäßigung durch den „Niederkassel-Pass“ erst nach Anrechnung der evtl. Geschwisterermäßigung.
2.1. Inhaber der Ehrenamtskarte sowie Inhaber der Freiwilligendienstkarte erhalten bei Gruppenunterricht einen Preisnachlass i. H. v. 20 % auf alle Unterrichtsentgelte der Musikschule. Es gilt die Ermäßigung auf den für den Inhaber der Ehrenamtskarte jeweils geltenden Tarif.
In besonderen Härtefällen kann die Pflicht, ein Unterrichtsentgelt zu entrichten, auch ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 – 2 ermäßigt oder erlassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Schulausschuss.
Ermäßigungs- bzw. Erlassanträge sind vom Vertragspartner der Stadt schriftlich – gegebenenfalls unter Beifügung entsprechender Unterlagen – einzureichen und gelten nur für ein Schuljahr. Ermäßigungen bzw. Erlasse werden nicht bei erwachsenen Schülern/Schülerinnen gewährt.
Sollte der wöchentliche Unterricht der Musikschule aus Gründen, die nicht in der Person des Schülers oder der Schülerin liegen, mindestens 3 Wochen ununterbrochen ausfallen, ermäßigt sich das Unterrichtsentgelt ab der 3. Woche um 1/24 des Jahresbeitrages und für jede weitere Zeiteinheit von 2 Wochen um ein weiteres 1/24 tel.
Das Entgelt wird zum nächsten Zahlungstermin entsprechend ermäßigt.
Bei voraussichtlich längerer Krankheit oder Behinderung durch Unfall wird dem Teilnehmer/ der Teilnehmerin bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab der 5. Woche nach Eintritt der Verhinderung bis zur Wiederaufnahme des Unterrichts das Entgelt erlassen. Bei absehbarer Nichtwiederaufnahme des Unterrichts besteht ab dem 3. Monat kein Anspruch auf den freigewordenen Platz.
§ 3
Zahlungsweise des Teilnehmerentgeltes
Das Teilnehmerentgelt ist zu den in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsterminen fällig.
§ 4 Überlassung von Instrumenten
Die Musikschule kann im Rahmen ihrer Bestände Musikinstrumente Schülern/innen zum vorübergehenden Gebrauch überlassen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Die Dauer der Überlassung ist auf das Schuljahr begrenzt. Sie kann auf begründeten Antrag verlängert werden.
Das monatliche Überlassungsentgelt (Leihgebühr) für Instrumente inkl. Zubehör richtet sich nach dem jeweiligen Anschaffungswert des Instrumentes gem. folgender Staffelung:
Anschaffungswert:
Überlassungsentgelt:
bis 250,- €:
6,- € mtl.
über 250,- € bis 500,- €:
8,- € mtl.
über 500,- € bis 1.000,- €:
12,- € mtl.
über 1.000,- €:
16,- € mtl.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Mit gleichem Tage tritt die bisher geltende Entgeltordnung für den Besuch der Musikschule außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines halben Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.