Anlage A (Tarifblatt)
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Anlage A (Tarifblatt)

Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Niederkassel

zur Verordnung über

allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

Der Rat der Stadt Niederkassel hat in seiner Sitzung am 17.12.2002, 13.11.2003, 17.12.2003, 21.12.2004, 12.12.2012, 16.10.2013, 25.03.2015, 10.12.2015, 19.04.2018, 12.12.2018, 15.12.2022, 25.04.2024 und am 19.12.2024 beschlossen, die Anlage A der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke  Niederkassel zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) wie folgt zu ändern:

I. Grundpreis

Für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung und die Gestellung
der Messeinrichtung wird für jeden angefangenen Monat ein Grundpreis erhoben.

Der Preis berechnet sich nach der Anschlussweite des Wasserzählers. Er beträgt bei einer Verbrauchsleistung des Wasserzählers

alte Bezeichnung              neue Bezeichnung                                              Netto

bis zu Qn 2,5 m³/h            Q₃ 4                             (5 m³/h)         11,50 Euro mtl.

bis zu Qn 6 m³/h               Q₃ 10                           (10 m³/h)       19,60 Euro mtl.

bis zu Qn 10 m³/h             Q₃ 16                           (20 m³/h)       34,40 Euro mtl.

Verbundzähler

bis zu Qn 15 m³/h             Q₃ 25                           (50 mm DN)         96,50 € mtl.

bis zu Qn 40 m³/h             Q₃ 63                           (80 mm DN)       155,50 € mtl.

bis zu Qn 60 m³/h             Q₃ 100                         (100 mm DN)     214,00 € mtl.

bis zu Qn 150 m³/h        Q₃ 250                         (150 mm DN)     418,20 € mtl.

Hydrantenstandrohr mit Zähler                                                         49,00 € mtl.

Die Preise verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

II. Verbrauchspreis

Der Verbrauchspreis berechnet sich bei Grundstücken mit Wasserzählern nach der Wasserentnahme.

Er beträgt 1,66 Euro je m³ zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

III. Zahlungspflichtiger

  • Zur Zahlung der Tarife ist der Eigentümer des an die Wasserleitung angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.
  • Ist der Versorgungsvertrag mit dem Nutzungsberechtigten z.B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher abgeschlossen, so ist dieser zur Zahlung der Tarife verpflichtet.

IV. Entstehung der Zahlungspflicht

  • Die Verpflichtung zur Entrichtung des Tarifpreises beginnt mit dem Tag,
    an dem der Anschluss an die Wasserleitung betriebsfertig hergestellt ist. Das gleiche gilt, wenn mit einem angeschlossenen Grundstück ein angrenzendes – bisher gebührenfreies Grundstück – vereinigt wird, für das hinzukommende Grundstück.
  • Wenn auf einem angeschlossenen Grundstück neue Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden, so entsteht für sie die Zahlungspflicht in gleicher Weise.

V. Fälligkeit

  • Die Tarifpreise werden 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig und sind von den Pflichtigen an die Stadtkasse zu entrichten, sofern sie nicht von den Beauftragten der Stadtwerke an Ort und Stelle eingezogen werden.
  • Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Wasserversorgung sind mit folgenden Pauschalen den Stadtwerken zu vergüten:

Erste Mahnstufe, Zahlungserinnerung                                        1,20 Euro

Zweite und weitere Mahnstufen, Beantragung
eines Mahnbescheides                                                  jeweils 1,20 Euro

Sperrung der Wasserversorgung und
Wiederaufnahme nach Sperrung                                  jeweils 40,00 Euro

Wiederaufnahme der Wasserversorgung
außerhalb der Geschäftszeit durch
den Bereitschaftsdienst zusätzlich
zur Wiederaufnahmepauschalen                                   jeweils 40,00 Euro

VI. Zusatzleistungen

  • Folgende Dienstleistungen werden dem Kunden mit jeweils 30,– Euro
    in Rechnung gestellt (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer):
  1. Erstellung einer Zwischenabrechnung zu Informationszwecken
  2. Ablesung eines Wassermessers, sofern der Kunde in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Stadtwerken die geforderten Ablesewerte nicht mitgeteilt hat
  3. Ablesung eines Wassermessers auf Verlangen des Kunden
  4. Rechnungskorrektur aufgrund fehlerhafter Ablesung des Kunden oder nicht erfolgter Meldung des Zählerstandes des Haupt- und/oder Nebenzählers
  5. Neubeschaffung oder Reparatur eines Hydrantenstandrohres
  6. Überprüfung der Wasseruhr auf Kundenwunsch
  7. Zähleränderung auf Kundenwunsch
  • Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Hausanschlüssen


Für die erstmalige Erstellung, Änderung oder Beseitigung von Wasserhausanschlüssen gemäß Punkt 3 Abs. 5 der „Ergänzenden Bestimmungen“ wird eine Planungspauschale in Höhe von netto 225,– Euro berechnet.

  • Hydrantenstandrohr mit Zähler


Die Kaution, die der Mieter zur Sicherung etwaiger Ansprüche der Stadtwerke Niederkassel vor Überlassung des Standrohres zu leisten hat, beträgt 500 €.

Wird ein Standrohr gemäß den ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV nicht fristgerecht zur Ablesung vorgelegt, zahlt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 75 € (brutto) für die den Stadtwerken Niederkassel entstehenden Kosten. Die Stadtwerke Niederkassel sind berechtigt, die jeweilige Vertragsstrafe mit der Kaution zu verrechnen.

Das mit dem Hydrantenstandrohr entnommene Wasser wird gemäß dem jeweils gültigen Verbrauchspreis nach Rückgabe des Standrohres abgerechnet und mit der eingezahlten Kaution verrechnet.

Fällt bei der Nutzung des Standrohres Schmutzwasser an, das dem örtlichen Kanalnetz zugeführt wird, werden gemäß § 10, 10a der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Niederkassel im Auftrag des Abwasserwerkes der Stadt Niederkassel Schmutzwassergebühren berechnet.

  • Die Zählerablesung durch die Stadtwerke gemäß § 20 Abs. 1 der AVBWasserV ist kostenfrei.
  • Für die Auskunft von Wasserleitungsplänen werden 14,30 € (brutto) pro Datenblatt bzw. pro Leitungsplan berechnet.
  • Die in der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Niederkassel in ihrer jeweils gültigen Fassung genannten Gebührentarife für besondere Leistungen finden bei vergleichbaren Sachverhalten entsprechende Anwendung.

Die in der Verwaltungsgebührensatzung genannten Gebühren sind bei den Stadtwerken Niederkassel als Nettopreise zu verstehen. Die Rechnungen werden mit Umsatzsteuer ausgestellt. 

VII. Inkrafttreten

Die Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke treten am 01.01.2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

  • Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  •  
  • Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines halben Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
    • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    • der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Niederkassel, den 08.07.2025

Matthias Großgarten
Bürgermeister

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