9.10 Richtlinien zur Förderung kulturtreibender Vereine in der Stadt Niederkassel
Richtlinien
zur Förderung kulturtreibender Vereine in der Stadt Niederkassel
zur Förderung kulturtreibender Vereine in der Stadt Niederkassel
- Allgemeines
- Die Stadt Niederkassel fördert die Aktivitäten der kulturtreibenden Vereine auf Antrag durch die Gewährung von Zuschüssen als freiwillige Leistung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel und durch Überlassung städtischer Einrichtungen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren und Miete für die Überlassung städtischer Einrichtungen ist in einer gesonderten Miet- und Benutzungsordnung geregelt.
- Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
- Zuschussanträge sind schriftlich durch den Verein bis zu folgenden Terminen an die Stadt Niederkassel zu richten:
- für Ausstattungsgegenstände: bis zum 30. September des Vorjahres
- für Veranstaltungen: bis zum 15. Februar des laufenden Jahres
Voraussetzung einer Förderung ist die Anerkennung als kulturtreibender Verein durch den Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales. Über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet die Verwaltung.
- Voraussetzung für die Förderung von Ausstattungsgegenständen ist, dass der Gegenstand dem Vereinszweck dient. Von der einmaligen Förderung ausgenommen sind geringwertige Anschaffungen (z.B. Noten), Verbrauchsmaterial, bürotechnische Geräte und Büromaterial sowie Geräte für den ausschließlich persönlichen Gebrauch eines Vereinsmitgliedes, dazu gehören auch Kostüme, Uniformen, Gesellschaftskleidungen. Die Zuschusshöhe beträgt 20 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 1.500,00 Euro pro Jahr und Verein. Der Zuschuss darf im Einzelfall die Höhe des Eigenanteils nicht übersteigen. Bei der Anschaffung der Ausstattungsgegenstände sind die Vergaberichtlinien der Stadt Niederkassel - gegebenenfalls sinngemäß - anzuwenden. Mögliche Vergleichsangebote sind der Stadt mit vorzulegen.
- Voraussetzung für die Förderung von Veranstaltungen ist, dass es sich um eine Veranstaltung - z.B. Theater, Kabarett, Konzert mit Solisten, Chorkonzert mit Solisten, Ausstellungen - handelt, die für die Allgemeinheit bestimmt und für die Stadt von besonderer Bedeutung ist.
- Ausgenommen von der Förderung durch die Stadt Niederkassel sind Sommer-, Straßen-, Wiesen- und Rheinuferfeste. Ebensowenig werden Vereinsfahrten gefördert. Eine Förderung erfolgt ebenfalls nicht, wenn aufgrund anderer Richtlinien oder Entscheidungen ein Zuschuss gewährt wird.
- Die laufende Förderung der kulturtreibenden Vereine, die die Gewährung eines jährlichen städtischen Zuschusses umfasst, der den kulturtreibenden Vereinen zur Aktivierung ihrer Tätigkeit und zur teilweisen Abdeckung der allgemeinen Geschäftskosten gewährt wird, wird durch diese Richtlinien nicht berührt.
- Dem schriftlichen Zuschussantrag sind eine Kostenübersicht sowie ein Finanzierungsplan beizufügen. Bei der Bezuschussung von Veranstaltungen muss aus der Kostenübersicht erkennbar sein, wie viel der durch die Besonderheit der Veranstaltung bedingte zusätzliche Kostenaufwand ausmacht (z.B. Kosten des auswärtigen Künstlers). Der Finanzierungsplan muss die Höhe der Eigenleistung, die beantragten oder erhaltenen Zuschüsse Dritter sowie die Höhe des beantragten Stadtzuschusses enthalten.
- Die Auszahlung des städtischen Zuschusses erfolgt nach schriftlicher Bestätigung, dass die Anschaffung vorgenommen bzw. die Veranstaltung durchgeführt worden ist und die bei Antragstellung genannten Kosten auch tatsächlich in dieser Höhe entstanden sind. Die Überweisung erfolgt auf das Geschäftskonto des beantragenden Vereins.
- Wird bei Vorlage des Verwendungsnachweises festgestellt, dass die tatsächlichen Kosten geringer sind als im Finanzierungsplan - bei Antragstellung - ausgewiesen, so behält sich die Stadt eine Kürzung des Zuschussbetrages vor.
- Die Förderung entsprechend den "Richtlinien zur Förderung kulturtreibender Vereine in der Stadt Niederkassel" setzt eine Anerkennung des Vereins als "kulturtreibender Verein" durch den Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales voraus.