9.5 Bildungsveranstaltungen
über die Gewährung von Zuschüssen zu Bildungsveranstaltungen
Stand: 01.02.2004
- Förderungszweck und -grundsätze
- Im Rahmen der Jugendarbeit sollen Bildungsveranstaltungen gefördert werden, die der Aus- und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen.
- Ferner sollen Bildungsveranstaltungen gefördert werden, die an den Lernzielen der Jugendarbeit orientiert sind. Durch diese Veranstaltungen sollen Denkanstöße gegeben, sowie Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden.
- Förderungsempfänger
- Förderungsvoraussetzungen
- Gefördert werden Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeit der unter 2. genannten Träger der freien Jugendhilfe.
- Gefördert werden daneben Bildungsveranstaltungen der gesellschaftlichen und staatsbürgerlichen, sozialen, kulturellen, arbeits- und umweltbezogenen Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit.
- Bildungsveranstaltungen werden nur gefördert, wenn sie als Seminare, Lehrgänge, Kurse, Treffen, Tagungen, Arbeitsgemeinschaften, Projektgruppen oder in gleichwertiger Form durchgeführt werden.
- Nicht gefördert werden:
- Maßnahmen, bei denen sich die An- und Abreise zu mehr als einem Drittel der Gesamtdauer auf Eisenbahn-, Omnibus- oder Pkw-Fahrten erstrecken;
- Teilnahme an Pauschalangeboten von kommerziell ausgerichteten Reisegesellschaften oder Reisebüros, soweit dies nicht lediglich der nachzuweisenden Reduzierung von Fahrtkosten dient und die eigenständige Gestaltung der Maßnahme nicht berührt wird;
- Maßnahmen, für die keine ausreichende Zahl Jugendgruppenleiterinnen und / oder Jugendgruppenleiter mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stehen;
- Maßnahmen, die für Jungen und Mädchen gemeinsam durchgeführt werden, wenn nicht je ein weiblicher und männlicher Gruppenleiter zur Verfügung stehen; davon braucht nur eine Person im Besitz des entsprechenden Ausweises zu sein. Die weitere Begleitperson soll erzieherische Erfahrungen besitzen.
- Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Veranstaltungen gem. Ziffer 3.1 müssen mindestens 14 Jahre alt sein ohne Altersbegrenzung nach oben. Außerdem müssen sie ihre Tätigkeit überwiegend in einem der unter 2. genannten anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in Niederkassel ausüben.
- Zuschußfähig für Veranstaltungen gem. Ziffer 3.2 sind Kinder und Jugendliche, die in dem Jahr, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, zwischen 8 und 18 Jahren alt sind und ihren Wohnsitz in Niederkassel haben.
Bei Selbstversorgung sind auch zuschußfähig eine Köchin bzw. ein Koch oder eine Hilfsperson je 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
- Art, Umfang und Höhe der Förderung
- Die Förderung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.
- Die Förderungssätze betragen je Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer, Leiterin bzw. Leiter und Referentin bzw. Referenten:
Dauer der Veranstaltung
Förderungssatz
für Veranstaltungen
gem. Ziff. 3.1Förderungssatz
für Veranstaltungen
gem. Ziff. 3.21.
Veranstaltungen von mind.
5 Zeitstunden Bildungsarbeit
mit Übernachtung (“Internatsveranstaltung”)7,40 Euro
4,70 Euro
2.
Veranstaltungen von mind.
5 Zeitstunden Bildungsarbeit
ohne Übernachtung (“Tagesveranstaltung”)3,70 Euro
2,80 Euro
3.
Veranstaltungen von mind.
2 1/2 Zeitstunden
Bildungsarbeit (“Halbtagesveranstaltung”)1,90 Euro
--- Euro
4.
Zeiten der Bildungsarbeit, die nach 22.00 Uhr liegen,
werden bei der Ermittlung der Zeitstunden nicht
berücksichtigt.
Je Kalendertag kann nur ein Förderungssatz im Sinne
der Ziffern 4.2.1 - 4.2.3 abgerechnet werden.Bei Internatsveranstaltungen kann die für einen Tag
zu erbringende Bildungsarbeit von mindestens 5
Zeitstunden auf den An- und Abreisetag verteilt
werden.
Weitere an diesen Tagen stattfindende und zur
Anrechnung für die Förderung als Internatstag nicht
benötigte Zeitstunden können bei entsprechender
Mindeststundenzahl nach der Regelung zu Ziff. 4.2.3
zusätzlich gefördert werden.
Je Kalendertag können höchstens 5 Zeitstunden
Bildungsarbeit angerechnet werden.5.
Gefördert werden Internatsveranstaltungen bis zu
einer Höchstdauer von 7 Kalendertagen und bis zu 12
zusammenhängenden Halbtagesveranstaltungen.
- Verfahren
- Der Zuschuß muß vom Träger der Maßnahme unter Verwendung des bei der Verwaltung des Jugendamtes erhältlichen Formblattes bis zum 15.03. des laufenden Kalenderjahres beantragt werden. Später eingehende Anträge können nur im Rahmen der ggf. dann noch zur Verfügung stehenden Haus-haltsmittel berücksichtigt werden.
- Der Verwendungsnachweis ist spätestens einen Monat nach Beendigung der Maßnahme einzureichen.
Ihm sind beizufügen:- eine Erklärung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahme oder über Veränderungen,
- bei Internatsveranstaltungen ein Nachweis der Übernachtungskosten,
- eine vollständige Liste mit Angabe des Namens, der Anschrift, des Geburtsdatums und eigenhändiger Unterschrift der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
- Der Zuschuß muß vom Träger der Maßnahme unter Verwendung des bei der Verwaltung des Jugendamtes erhältlichen Formblattes bis zum 15.03. des laufenden Kalenderjahres beantragt werden. Später eingehende Anträge können nur im Rahmen der ggf. dann noch zur Verfügung stehenden Haus-haltsmittel berücksichtigt werden.