9.2 Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe
Richtlinien
der Stadt Niederkassel für die Anerkennung von
Trägern der freien Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG
in Verbindung mit § 25 AG-KJHG
Stand: 01.01.2002
der Stadt Niederkassel für die Anerkennung von
Trägern der freien Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG
in Verbindung mit § 25 AG-KJHG
Stand: 01.01.2002
- Als Träger der freien Jugendhilfe kann gemäß § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG anerkannt werden, wer
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 KJHG tätig ist,
- gemeinnützige Ziele verfolgt,
- aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten läßt, daß er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande ist und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
- Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des § 75 KJHG, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens 3 Jahre tätig gewesen ist.
- Voraussetzung für die Einleitung des Anerkennungsverfahrens ist die Vorlage folgender Unterlagen:
- Name der Jugendorganisation / des Vereins
- Sitz der Jugendorganisation / des Vereins mit Anschrift der Geschäftsstelle
- Vorlage einer gültigen Satzung oder Ordnung
- Name, Alter und Anschrift der Vertreterinnen und Vertreter sowie Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter der Jugendorganisation / des Vereins
- Zahl der Mitglieder, namentliche Benennung und Altersangabe
- Zeit und Ort der Zusammenkünfte
- Vorlage eines Auszuges aus dem Vereinsregister bei eingetragenen Vereinen
- Darstellung der Kinder- und Jugendarbeit
- Die antragstellende Jugendorganisation bzw. der antragstellende Verein müssen eine mindestens einjährige Tätigkeit nachweisen.
- Jugendgemeinschaften, die einem Erwachsenenverband angehören, müssen aufgrund ihrer eigenen Satzung oder Ordnung oder der des Erwachsenenverbandes organisatorisch selbständig sein.
- Im übrigen gelten für die Antragstellung und Anerkennung die Bestimmungen des § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG.
- Ein Widerruf der öffentlichen Anerkennung erfolgt, wenn die der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
- Über die öffentliche Anerkennung und deren Widerruf beschließt der Jugendhilfeausschuss.