9.1 Zuschüsse zur Förderung der Jugendarbeit
Richtlinien
der Stadt Niederkassel über die Gewährung von
Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit
Stand: 01.01.2002
der Stadt Niederkassel über die Gewährung von
Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit
Stand: 01.01.2002
- Allgemeine Grundsätze
- Förderung im Bereich der Jugendarbeit
Für die Investitionsförderung gelten diese Träger der freien Jugendhilfe als zuschussberechtigt.
Diese Richtlinien gelten nicht für den Bereich der Kindergartenförderung. - Förderungsberechtigte Träger und förderungsberechtigter Personenkreis
- Förderung im Bereich der Jugendarbeit
- Förderungswürdigkeit
- Förderungsausschluß
- Ausschluß einer Mehrfachbezuschussung
- Ausschöpfung von Zuschußmitteln Dritter
Tritt eine Überfinanzierung ein, werden die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt. Zuwendungen Dritter gelten als Eigenmittel. - Nachfinanzierung und Neuberechnung
- Eigenleistung
- Einbeziehung nicht organisierter Jugendlicher
- Antragsverfahren und Auszahlung
- Der Träger der Maßnahme reicht einen Antrag unter Verwendung des beim Fachbereich Jugend erhältlichen Formblattes bis zum 15.03. des laufenden Jahres ein. Später eingehende Anträge können nur im Rahmen der ggf. dann noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigt werden.
- Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses
- Der Träger der Maßnahme reicht einen Antrag unter Verwendung des beim Fachbereich Jugend erhältlichen Formblattes bis zum 15.03. des laufenden Jahres ein. Später eingehende Anträge können nur im Rahmen der ggf. dann noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigt werden.
- Bearbeitung von Anträgen
- Anträge werden bearbeitet, wenn sie
- den Richtlinien entsprechen,
- vollständig ausgefüllt sind,
- die notwendigen Unterlagen beigefügt sind.
- Mindert sich nachträglich die Anzahl der teilnehmenden Personen und / oder die Dauer der Maßnahme, so erfolgt eine Nachberechnung des Zuschusses.
- Anträge werden bearbeitet, wenn sie
- Aufbewahrung von Belegen
Der Träger ist verpflichtet, alle Belege über die ihm entstandenen Kosten nach Abschluß der Maßnahme oder Inbetriebnahme der Einrichtung zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Verwaltung des Jugendamtes vorzulegen. - Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses
- die Durchführung der Maßnahme aufgegeben oder länger als drei Monate zurückgestellt wird.
- unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden,
- trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist kein oder kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt wird,
- die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen nicht erfüllt wurden,
- die Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinien nicht beachtet wurden,
- Zuschüsse nicht bestimmungsgemäß verwendet worden sind.
- die Durchführung der Maßnahme aufgegeben oder länger als drei Monate zurückgestellt wird.
- Verzinsung des zurückgeforderten Zuschusses
- Aufteilung der verfügbaren Mittel
- Inkrafttreten