7.5 Vereinbarung Übertragung Einsammeln Befördern Abfälle auf Rhein-Sieg-Kreis
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen
dem Rhein-Sieg-Kreis und der
Stadt Bornheim,
Stadt Hennef,
Stadt Königswinter,
Stadt Niederkassel,
Stadt Sankt Augustin,
Stadt Siegburg,
Stadt Troisdorf,
Gemeinde Alfter,
Gemeinde Eitorf,
Gemeinde Lohmar,
Gemeinde Much,
Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid,
Gemeinde Ruppichteroth,
Gemeinde Wachtberg und der
Gemeinde Windeck
sowie die inhaltsgleichen wenig später geschlossene Vereinbarungen mit den Städten Rheinbach und Meckenheim und der Gemeinde Swisttal
Die derzeit im Müllbeseitigungszweckverband im Rhein-Sieg-Kreis zusammengeschlossenen Gemeinden und der Rhein-Sieg-Kreis wünschen eine organisatorische Neuordnung der Abfallbeseitigung, die bisher vom Müllbeseitigungszweckverband im Rhein-Sieg-Kreis wahrgenommen wurde. Dabei gehen die Gemeinden und der Rhein-Sieg-Kreis davon aus, daß die Abfallbeseitigung einschließlich des Einsam-melns wie bisher in einer Hand bleibt.
Der Rhein-Sieg-Kreis und jede vorstehend aufgeführten Gemeinden schließen daher gemäß § 2 Landesabfallgesetz vom 18.12.1973 in Verbindung mit §§ 23 ff Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung v. 01.10.1979 folgende Vereinbarung:
- Die Gemeinden übertragen die ihnen nach § 5 Abs. 2 und 6 des Landesabfallgesetzes obliegende Aufgaben der Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben und des Einsammelns und Beförderns der Abfälle zuständigkeitshalber auf den Rhein-Sieg-Kreis.
- Diese Regelung gilt auch für der regelmäßigen Grundstücksentsorgung zuzuordnende fortgeworfene und verbotswidrig abgelagerte Abfälle, die der Entsorgungspflicht im Sinne der Abfallsatzung unterliegen (einschl. Schwemmsel) auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken.
´Der Rhein-Sieg-Kreis wird das Entsorgung der Abfälle, den Anschluß- und Benutzungszwang und die Gebührenerhebung für das Gebiet der Vertragsgemeinden durch Satzung regeln.Dem Rhein-Sieg-Kreis bleibt es unbenommen, sich bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben Dritter zu bedienen.
Diese Vereinbarung kann gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Kündigung ausgesprochen wurde.
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am 01.01.1997 in Kraft.
(Unterschriften der Hauptgemeindebeamten werden nicht abgedruckt.)
Hiermit wird die nach §§ 1, 23 Abs. 1 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG -
zwischen
dem Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg und der
Stadt Bad Honnef, | Stadt Bornheim, |
zur Übertragung der den genannten Gemeinden nach § 1 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAgfG) vom 18.12.1973 i. d. Fassung des Gesetzes vom 06.03.1979 (SGV NW 2061) obliegenden Aufgabe des Einsammelns, und Beförderns der Abfälle aus den jeweiligen Gemeindegebieten auf den Rhein-Sieg-Kreis geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 10./13./14. und 15.12.1982 aufgrund der §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S. 621) aufsichtsbehördlich genehmigt und gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG bekanntgemacht.
Die Vereinbarung tritt gemäß § 4 am 01.01.1983 in Kraft.
Köln, den 15. Dezember 1982
DER REGIERUNGSPRÄSIDENT- 31.14.02 (SU) -Im Auftrag
(Witt)