5.26 Öffentl. Rechtl. Vereinbarung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis und den kreisangehörigen
Städten und Gemeinden über die Erfüllung von
Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Aufgrund der §§ 1 und 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1999 (GV. NW. S. 386), schließen der Rhein-Sieg-Kreis und die Stadt Niederkassel folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
(1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) sind die Städte und Gemeinden des Rhein-SiegKreises für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zuständig. Dies umfasst u.a. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG). Außerdem können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind (§ 6 AsylbLG).
(2) Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach § 2 AsylbLG, die nicht versichert sind, wird gem. § 264 Abs. 2-7 SGB V von den Krankenkassen übernommen.
(3) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden entscheiden im Einzelfall in eigenem Namen über den Anspruch dem Grunde nach. Bei dem Personenkreis im Sinne von § 264 SGB V sind die Kommunen verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen den Krankenkassen zu erstatten. Anspruchsberechtigt sind alle Personen, für die Berechtigungsscheine bzw. Krankenversicherungskarten ausgestellt worden sind oder ausgestellt werden können. Die Kommunen sichern eine zeitnahe Eingabe im Krankenhilfeprogramm zu.
Die mit der Erfüllung des Anspruchs der Höhe nach sowie der Abrechnung der Leistungen zusammenhängenden Aufgaben werden von der kreisangehörigen Kommune auf den Rhein-Sieg-Kreis übertragen. Im Fall des in Abs. 2 genannten Personenkreises wird die Abrechnung der Leistungen mit den Krankenkassen einschließlich der Geltendmachung und Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG iV.m. § 105 des Sozialgesetzbuches -Zehntes Buch- (SGB X) von den kreisangehörigen Kommunen auf den Rhein-Sieg-Kreis übertragen.
(4) Von dieser Vereinbarung werden nicht erfasst Kur-, Erholungs- und stationäre Erholungsmaßnahmen, sofern es sich nicht um Anschlussheilbehandlungen handelt.
(1) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden erstatten dem Rhein-Sieg-Kreis die tatsächlich abgerechneten Aufwendungen.
Die Erstattung des jährlichen Gesamtaufwandes erfolgt auf der Grundlage der Zahl der von der Kommune pro Jahr ausgegebenen Berechtigungsscheine für Leistungsberechtigte im Verhältnis zu der Gesamtzahl der ausgestellten Berechtigungsscheine in allen beteiligten Städten und Gemeinden. Stichtag ist der 1. Januar eines jeden Jahres.
Leistungsberechtigte im Sinne von § 1 Abs. 2 werden dabei mit der Zahl der durchschnittlich ausgestellten Berechtigungsscheine pro Leistungsberechtigten in einem Kalenderjahr berücksichtigt.
(2) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden leisten an den Rhein-Sieg-Kreis vierteljährlich Abschlagszahlungen zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres. Diese entsprechen dem voraussichtlichen Gesamtaufwand zuzüglich Verwaltungskostenaufwand im Sinne von § 3, der durch den Rhein-Sieg-Kreis der jeweiligen Entwicklung entsprechend angepasst wird. Eine Abrechnung nach den tatsächlichen Leistungen des Rhein-Sieg-Kreises erfolgt einmal jährlich zum Schluss des Kalenderjahres.
Aufwendungen, für die vom Rhein-Sieg-Kreis Erstattungsansprüche gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 105 SGB X in den Fällen des § 2 AsylbLG geltend zu machen sind, werden unter dem Vorbehalt der Erstattung berücksichtigt.
Für die mit den nach § 1 übertragenen Aufgaben entrichten die kreisangehörigen Städte und Gemeinden persönliche und sächliche Verwaltungskosten an den Rhein-Sieg-Kreis. Diese betragen im Falle der Berechtigungsscheine 4%, im Falle der Krankenversicherungskarten 1 % der Aufwendungen im Sinne von § 2 Abs. 1.
Der Rhein-Sieg-Kreis erfasst die aufgewendeten Kosten in einer Statistik, getrennt nach ausgestellten Berechtigungsscheinen bzw. Krankenversicherungskarten und stellt sie den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Verfügung.
Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.1.2005 in Kraft. Der Verwaltungskostenaufwand wird ab 01.01.2007 erhoben.
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden verpflichten sich, alle zum Ersatz von Leistungen im Sinne von § 1 erzielten Einnahmen zur Senkung der gemäß § 2 zu verteilenden Aufwendungen an den Rhein-Sieg-Kreis abzuführen.
Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.