5.2 Vereinbarung zum Adoptionsvermittlungsgesetz
zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis und der Stadt Troisdorf
über die Zusammenarbeit in der Adoptionsvermittlung
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Vermittlung
der Annahme als Kind- Adoptionsvermittlungsgesetz -(AdVermiG vom 02.07.1976, BGBl. I S. 1762)
Auf Grund der §§ 1 und 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26.04.1961 (GV NW S. 190) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (SGV NW 202) i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 3 Adoptionsvermittlungsgesetz schließen der Rhein-Sieg-Kreis und die Stadt Troisdorf folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
Der Rhein-Sieg-Kreis und die Stadt Troisdorf betreiben eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 AdVermiG.
Die den Jugendämtern des Rhein-Sieg-Kreises und der Stadt Troisdorf obliegende Aufgabe der Adoptionsvermittlung wird von der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises als gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 AdVermiG mit Sitz in Siegburg, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, wahrgenommen.
Der Rhein-Sieg-Kreis stellt das notwendige Fachpersonal für die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle (§ 3 AdVermiG) und die erforderlichen Räume.
Die Stadt Troisdorf verpflichtet sich, die jährlichen Personalkosten anteilig an den Rhein-Sieg-Kreis zu erstatten.
Die Höhe richtet sich nach dem prozentualen Anteil der Einwohner der Stadt Troisdorf an der Gesamteinwohnerzahl des Rhein-Sieg-Kreises. Maßgeblich für die Einwohnerzahlen sind die Angaben des statistischen Landesamtes.
Das Fachpersonal der Adoptionsvermittlungsstelle und die übrigen Fachkräfte der beteiligten Jugendämter sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. In regelmäßigen Abständen finden Arbeitsbesprechungen zwischen den beteiligten Fachkräften statt.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist mit einer zweijährigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres kündbar, frühestens jedoch zum 31.12.1985.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.
Die Stadt Niederkassel tritt mit Wirkung vom 01.01.1987 der o.g. Vereinbarung bei.