3.11 Erhebung von Gebühren - Brandschauen
für die Durchführung der Brandschau
in der Stadt Niederkassel
vom 04.07.2002
In Kraft: 18.07.2002
Der Rat der Stadt Niederkassel hat in seiner Sitzung am 02.07.2002 aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NW.S. 122), aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, 2. Alternative des FSHG in Verbindung mit den §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW S. 708) folgende Satzung beschlossen:
Zweck der Brandschau
(1) Die Brandschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
- zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt.
- infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
- auf dem Gebiete des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung.
Auslagenersatz
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
Zeitliche Folge der Brandschau
(1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderbau-Verordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen.
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Stadt Niederkassel unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objekts sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2) Von Gebühren sind befreit
- das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft
- die Bundesrepublik und die anderen Länder, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist
- die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung,
Erlass der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebühr von über 500 Euro gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.
(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Niederkassel vom 03.07.2002 gelten folgende Sätze:
1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung | |
1.1 je angefangene Stunde pauschal | 38,00 Euro |
1.2 Bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad des Objektes zusätzlich je angefangene Stunde pauschal | 51,00 Euro |
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand | |
2.1 je angefangene halbe Stunde pauschal | 19,00 Euro |
2.2 bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad des Objektes zusätzlich je angefangene halbe Stunde pauschal | 27,00 Euro |
3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 | |
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1. |
Anlage 2
Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Anlage 1 (Gebührensätze) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Niederkassel vom 03.07.2002
Kennziffer | Objekte |
Pflege- und Betreuungsobjekte | |
001 | Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) |
002 | Altenwohnheim mit/ohne Pflegesätze |
003 | Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) |
004 | Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) |
005 | Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten (ab 20 Personen) |
006 | Kindergärten, -tagesstätten, -horte |
Übernachtungsobjekte | |
007 | Beherbergungsbetrieb nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) (ab 9 Betten) |
008 | Obdachlosenunterkünfte |
009 | Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) |
010 | Campingplätze |
Versammlungsobjekte nach Versammlungsstättenverordnung (VstättVO) | |
011 | Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen (ab 100 Personen) |
012 | Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen) |
013 | Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z. B. Sporthallen) |
014 | Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5 000 Plätze) |
Versammlungsobjekte nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) | |
015 | Schank-/Speisewirtschaften (ab 400 Plätze) |
Versammlungsobjekte, die nicht der VStättVO/GastBauVO unterliegen | |
016 | Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen / Filmvorführungen (ab 50 Personen) |
017 | Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 200 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Personen pro qm Freifläche) |
018 | Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) |
019 | Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden, ab 1.000 qm |
Unterrichtsobjekte | |
020 | Schulen nach Bauaufsichtlichen Schulrichtlinien (BASchulR) |
021 | Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten |
022 | Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die BaSchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden |
023 | Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) |
Hochhausobjekte | |
024 | Hochhäuser nach Hochhausverordnung (HochhVO) |
Verkaufsobjekte | |
025 | Geschäftshäuser nach Geschäftshausverordnung (GhVO) |
026 | Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 qm Verkaufsfläche |
027 | Verkaufsstätten, für die die GhVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 qm Verkaufsfläche |
028 | Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche |
Verwaltungsobjekte | |
029 | Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3.000 qm Nutzfläche |
030 | Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1.000 qm Nutzfläche |
Ausstellungsobjekte | |
031 | Museen |
032 | Messegebäude |
Garagen | |
033 | Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO) |
034 | Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 qm |
Gewerbeobjekte | |
035 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm |
036 | Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 qm |
037 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1.600 qm |
038 | Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittgröße von mehr als 800 qm |
039 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrenstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)/Druckbehälterverordnung (DruckbehV) /Chemikaliengesetz (ChemG)/Sprengstoffgesetz (SprengG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. Staatliches Umweltamt (StUA) genehmigt wurden. |
040 | Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm |
041 | Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF/DruckbehV/ChemG/SprengG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden |
042 | Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als 3.200 qm Lagerfläche |
043 | Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1.600 qm Lagerfläche |
044 | Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600 qm Lagerfläche |
045 | Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 qm Lagerfläche |
046 | Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5.000 qm Lagerfläche |
047 | Hochregallager |
Sonderobjekte | |
048 | Besonders brandgefährdete Baudenkmäler |
049 | Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 qm |
050 | Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung) |
051 | Unterirdische Verkehrsanlagen |
052 | Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO) |
053 | Hotel- und Gaststättenschiffe |
054 | Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen |
055 | Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufsfläche |
Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet.