3.10 Vereinbarung Brandschauen
über Brandschauen
Der Rhein-Sieg-Kreis und die Stadt Niederkassel schließen aufgrund der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (SGV NW 202), zuletzt geändert am 25.11.1997 (GV NW S. 430) zur Wahrnehmung der Aufgaben der Brandschau nach § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (SGV NW 213) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
(1) Der Rhein-Sieg-Kreis verpflichtet sich die der Stadt Niederkassel nach § 6 FSHG obliegende Aufgabe zur Durchführung der Brandschau bei einvernehmlich festgelegten Objekten auf der Grundlage der in der Anlage beigefügten Objektliste, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist, durch einen nach § 5 FSHG vorzuhaltenden Bediensteten wahrzunehmen.
(2) Die zu treffenden Maßnahmen zur Beseitigung der bei der Brandschau festgestellten Gefahren/Mängel obliegen der Stadt, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde gesetzlich bestimmt ist.
Zur Deckung der dem Rhein-Sieg-Kreis für die Durchführung dieser Brandschauen entstehenden Personal-, Sach- und Verwaltungsgemeinkosten überträgt die Stadt die Durchführung ihres Gebührenerhebungsrechts nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) dem Rhein-Sieg-Kreis.
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann erstmals nach 10 Jahren, danach unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres schriftlich gekündigt werden.
Der Kreis ist nicht berechtigt, seinerseits die Durchführung der Brandschauen auf einen Dritten zu übertragen.
(1) Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Erklärungen oder Übereinkommen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, ist sie durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein sollte.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sie sind vorzunehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern.
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung in Kraft.
Objektliste für die Durchführung der Brandschau durch den Rhein-Sieg-Kreis
- Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBauVO)
- Altenwohnheime mit/ohne Pflegesätze ab 9 Pflegebetten
- Beherbergungsbetriebe nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) ab 30 Betten
- Obdachlosenunterkünfte ab 30 Betten
- Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) ab 30 Betten
- Gebäude mit Räumen ab 800 Personen (z.B. Sporthallen)
- Schulen nach bauaufsichtlichen Schulrichtlinien (BauSchulR) mit mehr als 3.000 qm je Geschoss
- Hochhäuser nach Hochhausbauverordnung (HochhVO) ab 40 m (Höhe Aufenthaltsraum)
- Geschäftshäuseör nach Geschäftshausverordnung (GhVO) ab 5.000 qm Verkaufsfläche
- Messegebäude
- Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 5.000 qm
- Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)/ Druckbehälterverordnung (Druck-behälterVO)/ Chemikaliengesetz (ChemikalienG)/ Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) genehmigt wurden
- Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF, DruckbehälterVO, ChemikalienG, SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. Staatliche Umweltamt (StUA) genehmigt wurden
- Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 5.000 qm Lagerfläche
- Hochregallager
- besonders gefährdete Baudenkmäler
- unterirdische Verkehrsanlagen
- Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 der Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO)
- Hotel- und Gaststättenschiffe
- Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen
- Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufsfläche