3.9 Verbot der Fütterung von Wasservögeln und Fischen
über das Verbot der Fütterung von Wasservögeln und Fischen
auf dem Gebiet der Stadt Niederkassel
vom 19.03.1996
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot der Fütterung von Wasservögeln und Fischen auf dem Gebiet der Stadt Niederkassel vom 19.03.1996, In Kraft: 01.04.1996
1. Änderungsverordnung vom 27.06.2001, In Kraft: 18.07.2001
Geändert: § 2
Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehör-den, - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/ SGV NW 2060) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV NW S. 1115) - in der zur Zeit gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Niederkassel in seiner Sitzung am 6. Februar 1996 diese ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
Wasservögel und Fische dürfen an öffentlichen Wasserflächen, insbesondere an und in Teichen, Weihern und Kiesgrubenflächen, nicht gefüttert werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise. Belange der ordnungsgemäßen Fischereiausübung bleiben hiervon unberührt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Wasservögel oder Fische füttert bzw. Futter auslegt oder in sonstiger Weise anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage der Verkündung in Kraft.