3.4 Gebühren Feuerwehr
Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
in der Stadt Niederkassel
bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
vom 10.07.2018
Präambel
Der Rat der Stadt Niederkassel hat aufgrund § 7 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Sitzung am 10.07.2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Leistungen der Feuerwehr
Die Stadt Niederkassel unterhält für Brandgefahren (Brandschutz), zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz) eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).
Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr.
§ 2
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr und der Hilfe leistenden Feuerwehren wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:
- von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
- von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
- von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
- von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
- von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
- von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
- von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
- von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.
Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen.
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
§ 3
Berechnungsgrundlage
Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehört auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des im Kosten- / Entgelttarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Entstandene Sachkosten, die nicht gem. Abs. 1 geltend gemacht werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt wäre.
§ 4
Kosten- und Entgeltschuldner
Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei Entgelten für freiwillige Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen
Die Kostenersatzansprüche nach § 2 Abs. 2 und der Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
§ 6
Haftung
Die Stadt Niederkassel haftet bei Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 3 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niederkassel vom 03.07.2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.2009 außer Kraft.
Anlage 1
Kostentarif
zur Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niederkassel
I. | Personaleinsatz | |
1. Wehrführer | 53,00 € | |
2. stellv. Wehrführer | 36,00 € | |
3. Löschgruppenführer | 34,00 € | |
4. Feuerwehrmann | 33,00 € | |
II. | Fahrzeug- und Geräteeinsatz | |
1. Einsatzleitfahrzeug (ELW 1) | 39,00 € | |
2. Mehrzweckfahrzeug technische Hilfeleistung (MZF-TH) | 75,00 € | |
3. Gerätewagen (GW) | 58,00 € | |
4. Löschgruppenfahrzeug (LF 10) | 85,00 € | |
5. Löschgruppenfahrzeug (LF 20) | 101,00 € | |
6. Mehrzweckboot (MZB) | 143,00 € | |
7. Drehleiter mit Rettungskorb (DLK) | 170,00 € | |
8. Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) | 63,00 € | |
9. Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF-W) | 85,00 € | |
10. Kommandowagen (KDOW) | 83,00 € |
Die Tarifsätze sind Stundensätze und beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte.
III. Sonstiger Auslagenersatz
- Die Kosten für Verbrauchsmaterialien wie z. B. Schaummittel, Ölbindermittel, Löschpulver, Sauerstoff, Pressluft, Atemfilter u. ä. werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
- Für außergewöhnliche Instandsetzungs- und Säuberungsarbeiten an den benutzten Fahrzeugen und Geräten werden Personalaufwendungen nach Ziffer 1 erhoben.
- Etwaige Leistungen Dritter (z. B. für die Reinigung und Entseuchung verschmutzter Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge, für Fahrzeuge etc.) werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für nicht mehr zu reinigende Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge. Ist hierdurch eine Einsatzfähigkeit nicht mehr gewährleistet, erfolgt eine Ersatzbeschaffung auf Kosten des Kostenpflichtigen/ der Kostenpflichtigen.
- Bei der Beschädigung von Fahrzeugen und Geräten, die vom Kostenpflichtigen/ von der Kostenpflichtigen zu vertreten sind, sind die Wiederherstellungskosten zu ersetzen. Im Falle eines Verlustes ist Ersatz zu leisten.