3.1 Ordnungsbeh. Verordnung
über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Stadt Niederkassel vom 09.04.2001
Verordnung und Änderungen
Verordnung vom 09.04.2001, in Kraft: 03.05.2001
1. Änderungsverordnung vom 09.10.2009, In Kraft: 01.11.2009
Geändert: § 7
Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden --Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV NW S. 1115) wird von der Stadt Niederkassel als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluß des Rates der Stadt Niederkassel vom 05.04.2001 für das Gebiet der Stadt Niederkassel folgende Verordnung erlassen:
Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind, sowie der Luftraum darüber.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
- Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Deichanlagen einschl. Hochwasserschutzmauern, Waldungen, Friedhöfe, Anpflanzungen und Gewässer einschließlich der Ufer und Böschungen soweit diese nicht der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegen.
- Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Abfallbehälter, Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
- Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder und Verkehrseinrichtungen, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen
Allgemeine Verhaltenspflicht
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, daß andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden.
Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.
(2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1) Es ist untersagt:
- in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
- das Lagern und Übernachten sowie das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen in den Anlagen;
- das Öffnen von Schachtdeckeln und Abdeckungen von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen durch Unbefugte;
- das Verstellen oder Verdecken von Hydranten, Löschwasserentnahmestellen, Schiebern, Einflußöffnungen von Straßenkanälen, Verschlußdeckeln der Versorgungsleitungen und dazugehörigen Hinweisschildern;
- das Erhöhen von an Straßen angrenzenden Grundstücken, soweit dadurch der natürliche Wasserfluß verhindert wird;
- das Wenden und Pflügen mit Gespannen und Traktoren auf Straßen und befestigten Wirtschaftswegen bei der Ausführung von Feldarbeiten;
- Böschungen, Bankette und Gräben sowie Rasenkanten zu überackern oder abzupflügen;
- die Vornahme eines Ölwechsels;
- die Durchführung von Reparaturen an Fahrzeugen aller Art in Anlagen und auf öffentlichen Verkehrsflächen, außer in Notfällen;
- Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
- gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 II GewO (Reisegewerbe) bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt;
- auf Verkehrsflächen und in den Anlagen Gegenstände und Materialien abzustellen oder zu lagern;
- die Anlagen mit Fahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsordnung - außer mit Krankenfahrstühlen - zu befahren
Verunreinigungsverbot
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere,
- das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;
- das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u. a. Gegenständen. Insbesondere sind Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o. ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, verboten.
- das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren, säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem Fachbereich 3 (Bürger-, Ordnungs- und Standesamt) - außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen;
- der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind.
(2) Stark verschmutzte Fahrzeuge sind von groben Schmutzteilen zu reinigen, bevor sie auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzt werden.
(3) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis -verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muß er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 25 m die Rückstände einzusammeln.
(4) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
Sicherung von Gefahrenquellen
(1) Zu Verkehrsflächen hin gelegene Kellerluken, Gruben und ähnliche Öffnungen müssen mit festen Türen oder Deckeln verschlossen sein, die so beschaffen und befestigt sind, daß die Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden und sie von Unbefugten nicht geöffnet werden können.
(2) Gegenstände, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, sind so abzusichern, daß Schäden ausgeschlossen sind.
(3) Schneeüberhängungen, Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, durch die Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können, sind von den Pflichtigen zu entfernen.
(4) Einfriedungen von Grundstücken an den Verkehrsflächen müssen so unterhalten werden, daß sie Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder behindern. Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel oder andere spitze Gegenstände an Einfriedungen nicht so verwendet werden, daß sie Personen gefährden, Tiere verletzen oder Sachen beschädigen können.
(5) An die Verkehrsfläche heranreichende frisch gestrichene Gebäude, Einfriedungen und deren Teile sowie sonstige Anlagen müssen bis zum Abtrocknen der Farbe durch deutlich auffallende Hinweise kenntlich gemacht und bei Dunkelheit, Nebel oder diesigem Wetter ausreichend beleuchtet werden.
Werbung, Wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch überkleben, übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.
(2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise diese zu verunstalten.
(3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt Niederkassel genehmigte Nutzungen, für von der Stadt Niederkassel konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, daß sie verunstaltet wirken.
Tiere
(1) Im gesamten Stadtgebiet sind Tiere von der sie begleitenden verantwortlichen Aufsichtsperson so zu führen, dass sie Personen oder andere Tiere nicht gefährden oder belästigen sowie Sachen nicht beschädigen oder verschmutzen. Die Aufsichtsperson muss über die erforderlichen Fähigkeiten und Mittel verfügen, um das Tier in jeder Situation sicher führen und halten zu können.
(2) Tiere, insbesondere Hunde, sind auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung), im Naturschutzgebiet (Bundesnaturschutzgesetz i.V. m. Landschaftsgesetz und Landschaftspläne Nr. 1 Niederkassel Ziffer 2.1 Nr. 8 und Nr. 6 Siegmündung Ziffer 2.1 Nr. 11) und im Wald (§ 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz) grundsätzlich angeleint zu führen. Das Anleingebot gilt nicht
a) auf unbewaldeten öffentlichen Grün- und Uferflächen entlang des Rheins, ausgenommen der Bereich Mondorf, verlängerte Fischerstraße in südlicher Richtung bis zur Stadtgrenze,
b) auf öffentlichen Wirtschaftswegen ohne einseitige oder beidseitige Bebauung,
c) auf Waldwegen (§ 2 Landesforstgesetz NRW),
d) auf dem wasserseitigen Weg unterhalb der Hochwasserschutzmauer in Rheidt,
e) auf dem Rheinuferweg in Niederkassel von der Treppenanlage Höhe St.-Josef-Plätzchen in nördlicher Richtung bis zum Beginn des Industriegeländes,
sofern es nicht ausdrücklich durch Beschilderung oder Landeshundegesetz NRW
vorgeschrieben ist. Falls das Anleinen von einem dazu berechtigten Behördenmitarbeiter(Polizei, Ordnungsamt) angeordnet wird, besteht eine Anleinpflicht im Einzelfall auch in den
unter Punkt a) bis e) genannten Bereichen.
(3) Auf Sport-, Spiel- und Bolzplätzen dürfen Tiere grundsätzlich nicht mitgeführt werden.
(4) Verunreinigungen, die durch Tiere verursacht werden, sind von der Aufsichtsperson unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(5) Für Blindenhunde in ihrer Funktion als Führhund, für Jagdhunde in Ausübung ihrer jagdlichen Tätigkeit sowie für im Einsatz befindliche Diensthunde von Polizei, Zoll, Rettungsdiensten und vergleichbaren Organisationen finden die Vorschriften von Abs. 2 S. 1, Abs. 3 und 4 keine Anwendung.
(6) Wildlebende Tiere dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden.
Kinderspielplätze
(1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist.
(2) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern, sowie Ballspiele jeglicher Art sind auf den Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, daß hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.
(3) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.
Anbringung von Hausnummern
(1) Jedes bebaute Grundstück ist von dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit der dem Grundstück zugeteilten Nummer zu versehen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Bauwerke vorübergehender Art (z. B. Lauben), die keinem Wohn-, Gewerbe- oder ähnlichen Zweck dienen.
(2) Die Hausnummern sind unmittelbar neben dem Haupteingang so anzubringen, daß sie sich etwa in Höhe der Oberkante der Haustür befinden. Liegt der Hauseingang nicht an der Straßenseite, so sind sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hausecke, anzubringen.
Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Hauptgebäude zur Straße hin verdeckt oder sonst das Hausnummernschild nicht erkennen läßt, so ist das Schild an der Einfriedung neben der Eingangstür zu befestigen.
(3) Die örtliche Ordnungsbehörde bestimmt in Zweifelsfällen, wo die Hausnummernschilder anzubringen sind. Sie kann auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
(4) Die Nummernschilder müssen gut lesbar und in ordnungsgemäßem Zustand sein. Die Ziffern haben sich von dem Untergrund deutlich abzuheben.
(5) Soweit Hausnummern neu bestimmt werden, darf das alte Hausnummernschild erst nach einem Jahr entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, daß die alte Nummer noch lesbar bleibt.
(6) Sofern eine Umnummerierung der Häuser aus ordnungsbehördlichen Gründen erforderlich wird, sind die Hauseigentümer verpflichtet, die Abänderung der an ihrem Haus befindlichen Hausnummer binnen 4 Wochen, nachdem die Umnummerierung des Hauses angeordnet ist, auf ihre Kosten durchzuführen.
Öffentliche Hinweisschilder
(1) Grundstückseigentümer/innen, Erbbauberechtigte, sonstige dingliche Berechtigte, Nießbraucher und Besitzer/innen müssen dulden, daß Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und Feuermelder, an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonstwie auf den Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Der/Die Betroffene ist vorher zu benachrichtigen.
(2) Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.
(3) Eine vorübergehende Einwirkung bei der Durchführung von Neu- oder Umbauten bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters, der Abänderungen des bisherigen Zustandes auf Kosten des/der Bauherrn/Bauherrin durch die Stadt oder durch den/die Bauherrn/Bauherrin selbst durchführen läßt.
Erlaubnisse, Ausnahmen
Der/Die Bürgermeister/in kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des/der Antragsstellers/in die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung;
- die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung;
- das Verunreinigungsverbot gemäß § 4 der Verordnung;
- die Schutzpflichten hinsichtlich der Sicherung von Gefahrenquellen gem. 5 der Verordnung
- das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gem. § 6 der Verordnung;
- die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 7 der Verordnung;
- das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen gem. § 8 der Verordnung;
- die Hausnummerierungspflicht gem. § 9 der Verordnung;
- die Duldungspflicht gem. § 10 der Verordnung verletzt.
- der Ausnahmeregelung des § 11 der Verordnung zuwiderhandelt
(2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 i. d. F. vom 07.07.1986 (BGBl. I S. 977) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.