1.11 Archivaufgaben
über die Durchführung von Archivaufgaben
Zwischen den Städten Lohmar und Niederkassel - nachfolgend "die Beteiligten" genannt - wird gemäß §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1979 /SGV NW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.5.1984 (GV NW S. 314), folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen:
Aufgaben
(1) Die beteiligten Städte tragen nach § 10 Archivgesetz NW für ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit Sorge, indem sie es insbesondere verwahren, erhalten, erschließen und nutzbar machen. Sie erfüllen diese Aufgabe jeweils durch die Errichtung eigener Archive.
(2) Die Stadt Lohmar verpflichtet sich, durch von ihr eingestelltes Personal, welches den archivfachlichen Anforderungen im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 6 Buchstabe a) Archivgesetz NW genügt, die Betreuung des Archivs der Stadt Niederkassel für die Stadt Niederkassel durchzuführen.
(3) Die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger der Aufgaben nach dem Archivgesetz NW bleiben unberührt.
Personal
(1) Das Personal besteht aus einem(r) Mitarbeiter(in) und wird im Einvernehmen mit der Stadt Niederkassel von der Stadt Lohmar eingestellt.
(2) Die Beteiligten einigen sich über die Zeiten der Abordnung nach § 12 BAT; sie sollen regelmäßig die Hälfte der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters nicht übersteigen.
(3) Das Personal ist dem Stadtdirektor der Stadt Lohmar unterstellt, während der Abordnung dem Stadtdirektor der Stadt Niederkassel.
Kostenausgleich
(1) Die sächlichen Kosten trägt jede der Beteiligten selbst.
(2) Die Personalkosten und Personalnebenkosten trägt die Stadt Lohmar. Die Hälfte dieser Kosten wird der Stadt Lohmar jährlich zum 1.4. des folgenden Haushaltsjahres von der Stadt Niederkassel erstattet.
(3) Die Stadt Lohmar kann zu jedem 1. eines Vierteljahres angemessene Vorauszahlungen verlangen.
(4) Erfolgt während der Aufbauphase des Archivs der Stadt Niederkassel oder später ein Einsatz des Personals mit mehr als der Hälfte der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters, so erhöht sich der Erstattungsbetrag nach Absatz 2) entsprechend.
Kündigung
(1) Diese Vereinbarung kann von den Beteiligten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Haushaltsjahres gekündigt werden. Die Kündigung wird frühestens mit Ablauf des der Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam.
(2) Die Kündigung ist erstmalig nach Ablauf von 2 Haushaltsjahren möglich; sie bedarf der Schriftform und ist an alle Beteiligten zu richten.
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gem. § 24 GkG am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft, frühestens zum 1.10.1991
Lohmar, den 30.9.1991
Der Stadtdirektor
gez. Schöpe
Der Stadtdirektor
Im Auftrag
gez. Nieß
Niederkassel, den 30.9.1991
Der Stadtdirektor
gez. Haverkamp
Der Stadtdirektor
In Vertretung
gez. Züll
Genehmigung
Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird hiermit gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1979 (GV NW S. 621/SGV NW 202, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.6.1984 (GV NW S. 362) - GkG - , genehmigt.
Der Oberkreisdirektor
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
gez. Dr. Kiwit